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Studentenjobs

Studentenjobs sind sehr vielfältig: Ob als Kellner in der Szenebar, als Sekretärin oder selbständig von zu Hause aus – Jobs für Studenten gibt es überall. Hier findet ihr alle wichtigen Informationen.

Studentenjobs gehören für acht von zehn Studenten zum Alltag. Denn neben Miete, Studiengebühren und Lebenskosten will auch das schöne Leben finanziert werden: In den meisten Uni-Vierteln gibt es mehr Kneipen als Hörsäle, die Discos locken auch während der Woche mit Campus-Nights, und in den Semesterferien ist genügend Zeit fürs Reisen.

Studentenleben heißt deshalb auch: teures Leben. Da das Bafög oder die monatlichen Überweisungen von Papa und Mama nicht ausreichen, haben rund 84 Prozent der Studenten einen Studentenjob; die Meisten verdienen monatlich zwischen 250 und 500 Euro dazu. Bei der Suche nach einem Job für Studenten helfen das Internet, das Schwarze Brett in der Uni, die Tageszeitung und das örtliche Arbeitsamt.

Studentenjob: Weniger ist manchmal mehr

Generell dürfen Studenten so viel in einem Nebenjob arbeiten, wie sie wollen und mit dem Studium vereinbaren können. Allerdings sind die meisten Studenten bis zum 25ten Lebensjahr familienversichert und müssen, um weiterhin kostenfrei mitversichert zu bleiben, bestimmte Regeln einhalten. So dürfen sie höchstens 20 Stunden in der Woche arbeiten und maximal 445 Euro, bei einem Mini-Job 450 Euro, verdienen.

Wer nebenbei regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss anders rechnen. Er fällt aus der Familienversicherung raus und muss sich als Student selbst versichern. Das kostet in der Regel monatlich um die 90 Euro (gilt bis zum 14. Semester und bis Ende des 30. Lebensjahres). Verdienst du im Laufe deines Studiums aber wieder weniger, kannst du bis 25 Jahre jederzeit wieder in die Familienversicherung zurück.

Für Studenten, die Bafög beziehen, gilt eine Einkommensgrenze von insgesamt 5.400 Euro im Jahr, das sind rund 450 Euro im Monat. Studenten, die mehr jobben, müssen damit rechnen, dass das Bafög gekürzt wird. Die Summe kann aber auch komplett in den Semesterferien verdient werden, wenn man sonst nicht arbeitet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Minijob

Wer als Minijobber für 450 Euro monatlich arbeitet, ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Zudem brauchen Minijobber keine Pflegeversicherung bezahlen. Auch eine Befreiung vom Rentenversicherungsbeitrag ist möglich, dazu muss lediglich ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Voraussetzung für das Nicht-Zahlen von Steuern und Sozialabgaben: Du arbeitest nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, denn nur dann behältst du deinen Studentenstatus. Arbeitest du mehr als 20 Stunden die Woche, musst du die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Du kannst auch mehrere Minijobs ausüben, dein Verdienst wird dann zusammengerechnet. Bleibt er unter 450 Euro, bleibt es bei der Befreiung von Steuern und Sozialabgaben. Liegt der Gesamtverdienst deines Nebenjobs im Studium darüber, wird er wie der eines einzigen Jobs behandelt: Ihr seid dann nicht mehr geringfügig beschäftigt und dementsprechend sozialversicherungspflichtig (als ordentlicher Student nur in der Rentenversicherung). Übersteigt dein Verdienst den jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro, musst du Einkommenssteuer zahlen. Das sind je nach Steuerklasse zwischen 14 und 45 Prozent.

Regulärer Studentenjob: Midijob

Wenn du bei deinem Job als "Studentische Hilfskraft" im Monat mehr als 450 Euro aber weniger als 850 Euro verdienst, musst du fast keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Auch bei diesem sogenannten Midijob ist es wichtig, dass du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, damit klar ist, dass du immer noch hauptsächlich studierst. Genau wie beim Minijobber werden trotzdem Rentenbeiträge fällig. Die berechnen sich nach der Höhe des Einkommens und liegen maximal bei 9,35 Prozent (circa. 80 Euro im Monat).

Kurzfristige Beschäftigung: Steuerpflichtig

Eine "Kurzfristige Beschäftigung" kann zum Beispiel ein Job als Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt sein. Also eine Tätigkeit, die nicht regelmäßig ausgeübt wird, sondern beispielsweise nur in den Semesterferien. Vorher sollte man sich auf dem Amt eine Lohnsteuerkarte ausstellen lassen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf der Jobber nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr arbeiten. Der Verdienst ist sozialversicherungsfrei - es werden also keine Krankenkassen- oder Rentenbeiträge abgezogen. Zudem entfällt bei dieser Art von Minijob die Verdienstgrenze von 450 Euro. Dafür ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig: Entweder per Lohnsteuerkarte oder der Arbeitgeber zieht vom Lohn pauschal 25 Prozent für Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Die Lohnsteuerabgaben kriegt man aber in der Regel zurück, wenn man nicht mehr als 9.168 Euro (2019) im Jahr verdient hat. Für die Rückzahlung muss man eine Steuererklärung machen. 

Arbeitest oder verdienst du mehr als in den drei Fällen beschrieben, zählst du als normaler Arbeitnehmer und musst regulär Steuern und Sozialabgaben entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Informationen übersichtlich zusammengefasst.

Werkstudent: Renten- und Lohnsteuer zahlen

Bei einem Job als Werkstudent arbeitest du während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen. Bei dem derzeitigen Mindestlohn sind das 735 Euro. Hiervon musst du Renten- und Lohnsteuer zahlen, von den Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung bist du dagegen befreit. In den Semesterferien darfst du sogar 40 Stunden in der Woche arbeiten – solange du das nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr machst, bleibst du von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Auch in Sachen Einkommenssteuer gilt: Bleibst du unter dem Steuerfreibetrag von 9.168 Euro bekommst du die bezahlten Steuern am Ende wieder erstattet. Tipp: An manchen Hochschulen kannst du dir deinen Job als Werkstudent als Pflichtpraktikum anrechnen lassen.